Bedingungen für Entwicklungs-dienstleistungen
(1) Feste Termine zur Leistungserbringung werden auf Seiten des Auftragnehmers ausschließlich durch die Geschäftsführung zugesagt und bedürfen der Textform.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(1) Die beauftragten Leistungen werden abschnittweise erbracht. Mit der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen erfolgt eine Prüfung durch den Auftraggeber, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
(2) Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat er die Leistungen freizugeben und abzunehmen.
(3) Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Auftragnehmer binnen einer Woche nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den folgenden Abschnitt beschriebenen Leistungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat.
(4) Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird der Auftragnehmer hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet. Ein Anspruch auf die Vergütung für ursprünglich vorgesehene Leistungen in nachfolgenden Leistungsabschnitten bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig Informationen, fachkundige Mitarbeiter, Kommunikationsmittel und -anschlüsse sowie Hard- und Software und Räumlichkeiten zur Verfügung. Mitwirkungs¬handlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
(2) Der Auftraggeber wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
(2) Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen.
(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungs¬wünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
(7) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.
(1) Auf Wunsch des Auftragnehmers übernimmt es der Auftraggeber als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird der Auftragnehmer auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
(3) Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.
(4) Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschweigt, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Tests überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Hardware und Software zur Nutzung. Die Leistung gilt mit erfolgreichem Abschluss des Tests als abgenommen.
(6) Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
(1) Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, deren Erstellung Auftragsgegenstand sind oder unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, überträgt der Auftragnehmer auf den Auftraggeber zur zeitlich und räumlich unbegrenzten Benutzung und Verwertung.
(2) Im Übrigen steht das Recht zur Benutzung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (wenn sie z.B. zufällig bei der Leistungserbringung entstehen) ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht, sofern dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(3) In keinem Fall gewährleistet der Auftragnehmer ohne gesondert zu beauftragende Recherchen, dass die erstellten Leistungen, Ergebnisse, Programme und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Verletzt eine Partei bei der Durchführung dieses Vertrages oder der Nutzung vertraglicher Ergebnisse Rechte Dritter, so ist eine Haftung der jeweils anderen Partei diesbezüglich ausgeschlossen; im Fall der Inanspruchnahme der anderen Partei durch Dritte stellt die verletzende Partei die andere Partei von sämtlichen Ansprüchen frei bzw. haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ungeachtet dessen versichert der Auftraggeber, dass die von ihm übermittelten Spezifikationen frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber haftet für darauf gründende Verletzungshandlungen bzw. stellt den Auftragnehmer von einem ihm gegenüber geltend gemachten Schaden frei.
(4) Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, während der Bearbeitung entstehendes eigenes Knowhow für eigenwirtschaftliche Zwecke selbst weiter einzusetzen.
(5) In jedem Fall gehen Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen oder etwaige Schutzrechte wie auch etwaig vertraglich geschuldetes Eigentum an sonstigen vertraglichen Leistungen erst bei vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(1) Der Auftraggeber hat die Hardware und die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test gemäß § 5 durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Hardware und die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt und abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich, unabhängig von einem Test nach § 5, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Hardware und die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und abgenommen.
(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Überlassung der Hard- bzw. Software.
(2) Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nicht zu.
(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
(4) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(6) Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung des Auftragnehmers zuzuordnen ist und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
(1) Die Vertragspartner haften einander für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vertragspartner haften einander nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der jeweiligen Haftpflichtversicherung, maximal aber auf das doppelte des Auftragswerts beschränkt.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwaige Schäden aus der Verletzung von Leib und Leben sowie aus etwaigen gesetzlichen Produkthaftungstatbeständen.
(3) Bei der Erstellung und Pflege von Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für von den Vertragsparteien beauftragte Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(1) Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertrags¬änderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und all solcher Normen, die zur Anwendung nicht deutschen Rechts führen würden.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Braunschweig.